Gericht kippt Fenster-Urteil: Nachbarn behalten Recht auf natürliches Licht
Gericht kippt Fenster-Urteil: Nachbarn behalten Recht auf natürliches Licht
Ein langjähriger Rechtsstreit um die Platzierung von Fenstern zwischen zwei Nachbarn hat nun eine neue Wendung genommen. Der Konflikt begann, als ein Anwohner verlangte, dass seine Nachbarn undurchsichtige, dauerhaft geschlossene Fenster einbauen – begründet mit der engen Bebauung der beiden Grundstücke. Ein Oberlandesgericht hat das ursprüngliche Urteil nun aufgehoben und den Beklagten das Recht auf natürliches Licht zugesprochen.
Der Streit eskalierte 2020, nachdem die Beklagten ihre Fenster erneuert und die Öffnungen dabei vergrößert hatten. Ihre Maisonnette-Wohnung verfügt über vier Fenster im Erdgeschoss und eines im Obergeschoss, die alle entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze angeordnet sind. Der Kläger argumentierte, die Fenster verletzten den Privatsphäre- und Abstandsschutz, und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht gab zunächst dem Kläger recht und verfügte, dass die Beklagten ihre Fenster undurchsichtig gestalten und dauerhaft geschlossen halten müssten. Die Beklagten legten jedoch Widerspruch ein: Sie hielten die Forderung für unverhältnismäßig und ungerechtfertigt. Zudem beriefen sie sich auf fehlende passive Prozessführungsbefugnis – sie könnten nicht für bereits bestehende bauliche Gegebenheiten verantwortlich gemacht werden.
In der Berufungsverhandlung kippte das Oberlandesgericht das Urteil. Es stellte fest, dass die Nähe der Fenster bereits beim Kauf der Wohnung durch die Beklagten erkennbar war, und bestätigte ihr Recht auf Tageslicht. Der Kläger hatte eingewandt, strukturelle Änderungen seien nicht nötig, und schlug alternative Lösungen für Belichtung und Belüftung vor. Doch das Gericht urteilte, dass diese Alternativen nicht ausreichten, um die Einschränkung der Fenster zu rechtfertigen.
Der Fall spiegelt eine allgemeine rechtliche Entwicklung wider: Seit 2020 legen Oberlandesgerichte – darunter das OLG München – das Bayerische Nachbarschaftsgesetz (BayNachG) in Nachbarstreitigkeiten strenger aus. Die Anforderungen nach § 32 BayNachG wurden verschärft, während zivilrechtliche Regelungen wie § 906 BGB increasingly an Gewicht gewinnen. Folglich haben Klagen auf Unterlassung nach dem BayNachG in ähnlichen Fällen – etwa bei Lärmbelästigung, Grundstücksnutzung oder Grenzkonflikten – seltener Erfolg.
Zudem verwies das Gericht auf einen früheren Baugenehmigungsprozess, in dem der Vorgänger des Klägers einen Grenzabstand von 13,55 Metern akzeptiert hatte. Dieser historische Kontext schwächte die Position des Klägers zusätzlich.
Mit dem Urteil dürfen die Beklagten ihre Fenster in der bestehenden Form belassen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von natürlichem Licht in Wohnimmobilien und begrenzt gleichzeitig den Spielraum für Nachbarstreitigkeiten nach aktuellem Rechtsverständnis. Der Fall schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Konflikte, in denen Grundstücksgrenzen und bestehende Bausubstanz eine zentrale Rolle spielen.
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