Gartenbesitzer nutzt Gartenhaus illegal - selbst im Winter: Leben im Garten verboten
Gartenbesitzer nutzt Gartenhaus illegal - selbst im Winter: Leben im Garten verboten
Gartenbesitzer nutzt Gartenhaus illegal – selbst im Winter: Wohnen im Kleingarten ist verboten
Ein Gartenbesitzer bewohnt ein Gartenhaus widerrechtlich. Von vornherein stand fest: Eine Baugenehmigung als Wohngebäude lag nicht vor.
- Dezember 2025
Stichworte: agrarheute, Finanzen, Wirtschaft, Immobilien
Ein Gartenhausbesitzer hat einen Rechtsstreit um die Spekulationssteuer gewonnen, nachdem er ein Grundstück verkauft hatte, das inoffiziell als Wohnsitz genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verkauf trotz fehlender offizieller Genehmigung als Wohngebäude nicht steuerpflichtig sei.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Gartenhaus, das dauerhaft bewohnt wurde – obwohl die örtlichen Vorschriften in dem Gebiet nur eine nicht-wohnliche Nutzung zuließen.
Der Streit begann, als der Eigentümer durchgehend in einem 60 Quadratmeter großen Gartenhaus lebte und es als Hauptwohnsitz behandelte. Die örtlichen Bauvorschriften verboten ausdrücklich eine dauerhafte Wohnnutzung und erlaubten lediglich nicht-wohnliche Bauten wie Geräteschuppen. Das Gartenhaus verfügte zudem über keine eigene Postadresse oder einen Briefkasten, da diese nur für genehmigte Wohngebäude vorgesehen waren.
Das Finanzgericht München urteilte zunächst, dass die Nutzung rechtswidrig sei, da das Gartenhaus keine Wohnstandards erfülle. Der Eigentümer argumentierte jedoch, das Gebäude funktioniere als eigenständiger Haushalt – mit Anschluss an Versorgungsleitungen und langjähriger Nutzung. Die Steuerbehörden versuchten, nach dem Verkauf des Grundstücks inklusive des Gartenhauses mit erheblichem Gewinn eine Spekulationssteuer durchzusetzen. Doch der Bundesfinanzhof hob das vorherige Urteil auf und bestätigte, dass das Gartenhaus steuerrechtlich als Wohnung gelten könne. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Struktur trotz fehlender formaler Genehmigung ein dauerhaftes Wohnen ermöglichte. Folglich blieb der Verkauf steuerfrei, und der Anspruch des Eigentümers wurde bestätigt.
Die Entscheidung bedeutet, dass der Eigentümer auf den Verkaufsgewinn keine Steuern zahlen muss. Ausschlaggebend war die tatsächliche Nutzung des Gartenhauses als Wohnraum – nicht dessen rechtliche Einstufung. Die Behörden hatten versucht, die Steuerregeln durchzusetzen, doch die gerichtliche Auslegung des Wohnstatus vereitelte letztlich den Anspruch.
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