Gericht stoppt Trick: Kein Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer in der Probezeit
Gericht stoppt Trick: Kein Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer in der Probezeit
Ein Versuch eines Sicherheitsmitarbeiters, während der Gründung eines Betriebsrats besonderen Kündigungsschutz zu erlangen, ist gescheitert. Das Landesarbeitsgericht München urteilte, dass Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Anspruch auf solche Schutzrechte haben. Die Entscheidung klärt die Grenzen des Kündigungsschutzes in der frühen Phase eines Beschäftigungsverhältnisses.
Im konkreten Fall handelte es sich um einen Sicherheitsmitarbeiter, der erst eine Woche beschäftigt war, bevor er Schritte zur Einrichtung eines Betriebsrats einleitete. Der Mitarbeiter ließ seine vorbereitenden Maßnahmen notariell beglaubigen und argumentierte, dies berechtige ihn zu einem besonderen Kündigungsschutz. Das Arbeitsgericht München wies die Klage jedoch ab und begründete dies damit, dass die kurze Beschäftigungsdauer den Anspruch auf Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ausschließe.
Das Urteil schafft einen klaren Präzedenzfall: Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses können sich bei der Gründung eines Betriebsrats nicht auf besonderen Kündigungsschutz berufen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Beschäftigte in der Probezeit, die weiterhin mit einer Kündigung rechnen müssen – es sei denn, diese steht in direktem Zusammenhang mit ihren Bemühungen, eine Arbeitnehmervertretung aufzubauen.
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