Gericht stoppt Google Fonts: IP-Weitergabe verstößt gegen DSGVO
Ein Münchner Landgericht hat zugunsten eines Klägers entschieden, der einen nicht namentlich genannten Website-Betreiber wegen der Nutzung von Google Fonts verklagt hatte. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die automatische Übermittlung der IP-Adresse des Besuchers an Google. Das Gericht wertete diese Praxis als Verstoss gegen das Datenschutzrecht.
Der Kläger argumentierte, dass durch die Einbindung von Google Fonts seine IP-Adresse ohne seine Zustimmung an Google gesendet worden sei. Das Gericht gab ihm recht und urteilte, dies verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zudem stellte es fest, dass die Weitergabe einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstelle.
In der Folge wurde der Website-Betreiber zur Zahlung von 100 Euro Schadensersatz sowie zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil betonte, dass Google Fonts auch ohne Verbindung zu Google genutzt werden könne, wodurch sich die unnötige Weitergabe von IP-Adressen vermeiden lasse.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Weiterleitung von Besucher-IP-Adressen an Dritte wie Google gegen die DSGVO verstoßen kann. Website-Betreiber müssen nun sicherstellen, dass sie solche Datenübermittlungen unterlassen, um konform zu bleiben. Der Fall schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten über Nutzerdatenschutz und die Einbindung von Schriftarten.






