Bayerische Düngeverordnung gekippt: Gericht stoppt umstrittene "Roten Zonen"

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Ein aufgeschlagenes Buch mit einer detaillierten Karte von Bayern, auf der Städte, Ortschaften, Flüsse und andere geografische Merkmale beschriftet sind.Admin User

Bayerische Düngeverordnung gekippt: Gericht stoppt umstrittene "Roten Zonen"

Das Bundesverwaltungsgericht hat zentrale Teile der bayerischen Düngeverordnung für nichtig erklärt. In dem Urteil werden die Beschränkungen als verfassungswidrig eingestuft, da ihnen eine klare rechtliche Grundlage fehle. Landwirte hatten argumentiert, die Regelungen würden ihre Arbeit und Eigentumsrechte unangemessen einschränken.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Bayern mit der Ausweisung von "Roten Zonen" – Gebieten mit strengen Düngebeschränkungen – die gesetzlichen Grenzen überschritten habe. Diese Zonen seien ohne präzise rechtliche Vorgaben geschaffen worden, wodurch zu viel Entscheidungsmacht bei Verwaltungsbehörden gelegen habe. Die Richter betonten, dass derart weitreichende Einschränkungen durch den Gesetzgeber klar definiert werden müssten und nicht durch Beamte.

In der Entscheidung wurde zudem klargestellt, dass das EU-Recht die übermäßig strengen bayerischen Maßnahmen nicht vorgebe. Zwar verlange die EU-Nitratrichtlinie von 1991 den Schutz des Grundwassers, doch rechtfertige sie keine verfassungswidrige Umsetzung. Das Gericht urteilte, dass Umweltschutzziele mit den Rechten der Landwirte in Einklang gebracht werden müssten – und zwar auf Basis klarer gesetzlicher Regelungen.

Thomas Pfeiffer, einer der klagenden Landwirte, begrüßte das Urteil als "starken Schutz der Grundrechte für die Landwirtschaft". Durch die Entscheidung bleibt Bayern nun ohne gültige Rechtsgrundlage für die bisherigen Düngebeschränkungen.

Mit der Aufhebung der bayerischen Düngeverordnung entfallen für die betroffenen Landwirte die umstrittenen Auflagen. Der Freistaat muss seine Politik nun überarbeiten, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Künftige Regelungen benötigen eine klarere gesetzliche Basis und einen fairen Ausgleich zwischen Umweltschutz und den Rechten der Landwirtschaft.

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